Ja, das gibt es und zwar öfter als man vielleicht glauben möchte.
Ein Mandant kommt wegen eines Bußgeldbescheides mit Fahrverbot zum Anwalt seines Vertrauens. Von diesem wird er dann unter anderem auch gefragt, ob sich unter dem Namen seiner Person bereits Eintragungen im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes befinden würden. Der Mandant verneint dies aufrichtig, also ohne dabei ein schlechtes Gewissen zu haben. Der sorgfältige Anwalt meint jedoch, dass man sich besser Gewissheit verschaffen sollte und rät an, eine aktuelle Auskunft beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg anzufordern. Als dann die entsprechende Nachricht im Büro der Kanzlei einging, war die Überraschung groß. Unter dem Namen des Mandanten befand sich nämlich im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes eine Eintragung über insgesamt 2 Punkte. Wie sich in diesem Zusammenhang herausstellte, resultierte diese Eintragung aus einem 4 Jahre zurückliegenden Verkehrsunfall. Damals hatte der Mandant mit seinem Pkw ein weiteres Kraftfahrzeug gestreift, allerdings nur seine Telefonnummer unter dem Wischerblatt hinterlassen. Daraufhin bekam er einige Zeit später vom zuständigen Amtsgericht einen Strafbefehl zugestellt, wobei ihm der Vorwurf eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemacht worden war. Der Mandant nahm insofern davon Abstand, gegen die betreffende Entscheidung form- und fristgerecht Einspruch einzulegen, da er meinte, die verhältnismäßig geringe Geldstrafe von 450,00 € akzeptieren zu können. Er wusste jedoch nicht, dass mit Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts automatisch eine Eintragung im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes über insgesamt 2 Punkte erfolgte. Hierüber war er auch zu keiner Zeit schriftlich informiert worden. Hätte sich allerdings der betreffende Mandant bereits damals von einem fachkundigen Anwalt beraten lassen, so wäre ihm mitgeteilt worden, dass die Verurteilung wegen einer Verkehrsstraftat regelmäßig auch zu einer Eintragung im Flensburger Fahreignungsregister führt. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang neben dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort beispielsweise auch die Gefährdung des Straßenverkehrs, die Trunkenheit im Verkehr, der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr, verbotene Kraftfahrzeugrennen, das Fahren ohne Fahrerlaubnis. Unter gewissen Voraussetzungen können zu einem Eintrag im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes allerdings ebenso führen die fahrlässige Tötung oder Körperverletzung, die Nötigung sowie der Vollrausch im Straßenverkehr, die unterlassene Hilfeleistung im Straßenverkehr und schließlich der Kennzeichenmissbrauch.
Nach alledem kann nur jedem, dem der Vorwurf einer Verkehrsstraftat gemacht wird, dringend angeraten werden, sich umgehend eine qualifizierte Rechtsauskunft einzuholen. Der fachkundige Anwalt kann nämlich sowohl die möglichen Konsequenzen frühzeitig aufzeigen, als auch entsprechend abprüfen, inwiefern die Möglichkeit besteht, unliebsame Rechtsfolgen zu vermeiden.
Ivo Sieber
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie
Sozius der Rechtsanwälte Alexander Troll & Ivo Sieber