Dass Eltern gegenüber ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet sind, ist allseits bekannt. Kinder haben gegenüber ihren Eltern jedoch dieselbe Pflicht. Elternunterhalt ist nämlich die rechtliche Verpflichtung, im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten durch Unterhaltszahlungen den Lebensbedarf der Eltern zu sichern.
Sobald ein oder beide Elternteile in einem Alters- bzw. Pflegeheim untergebracht sind, stellt sich die Frage, ob die eigenen finanziellen Mittel für die Deckung der Kosten ausreichen werden oder ob die Kinder an den Kosten zu beteiligen sind. Häufig fordert das Sozialamt, welches zunächst die Deckung der anfallenden Kosten übernimmt, den Mehraufwand von den Kindern zurück. Damit aber das Sozialamt die verauslagten Kosten tatsächlich zurück verlangen kann, ist es notwendig, dass die Kinder leistungsfähig sind.
Ob eine Leistungsfähigkeit vorliegt, ergibt sich wiederum aus dem Nettoeinkommen des Kindes. Hierbei ist zu beachten, dass die ständig anfallenden Lasten zum Teil abzugsfähig sind. Solche Positionen können sein:
• berufsbedingte Aufwendungen – wie z.B. Fahrkosten
• Kosten für die Krankenvorsorge und krankheitsbedingte Kosten
• Aufwendungen für die private Altersvorsorge (bis zu 5 % des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens und 25 % aus nicht sozialversicherungspflichtigem Einkommen)
• Darlehensverbindlichkeiten, besonders bei der Baufinanzierung
• Aufwendungen für regelmäßige Besuche der Eltern
• Miete und Nebenkosten, jedoch nur, wenn sie über 480,- € monatlich liegen
Ferner besteht für das Kind und auch dessen Ehegatten ein Selbstbehalt. Der Selbstbehalt für das Kind beträgt derzeit 2.000,00 € und für den Ehegatten 1.600,00 €. Demnach ergibt sich ein Familienselbstbehalt in Höhe von 3.600,00 €, welcher zum Leben verbleiben muss. Sollte das Kind jedoch selbst noch den eigenen Kindern zum Unterhalt verpflichtet sein, so geht die Verpflichtung des Kindesunterhaltes dem Elternunterhalt vor.
Lediglich in wenigen Ausnahmefällen sind Kinder gegenüber ihren Eltern nicht zum Unterhalt verpflichtet. Die Inanspruchnahme des Kindes muss hierbei aufgrund besonderer Umstände grob unbillig sein. Die Rechtsprechung hat hohe Anforderungen an die Unbilligkeit der Inanspruchnahme des Kindes gesetzt. Die Unterhaltsverpflichtung entfällt demnach beispielsweise wenn:
- die Eltern ihren früheren eigenen Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern nicht nachgekommen sind bzw. diese grob vernachlässigt haben,
- eine vorsätzliche schwere Verfehlung gegenüber dem Kind oder einem nahen Angehörigen des Kindes begangen wurde,
- die Eltern erst durch ihr eigenes sittliches Verschulden bedürftig geworden sind.
Auf Grund der Komplexität der gesamten Unterhaltsthematik ist es im Zweifelsfalle immer empfehlenswert, sich anwaltlichen Rat einzuholen. Den Bescheiden der Sozialämter liegen zu einem großen Teil erfahrungsgemäß nicht korrekt erstellte Berechnungen zu Grunde, weshalb diese juristisch überprüft werden sollten.
Claudia Fischer
Rechtsanwältin und Angestellte der
Rechtsanwälte Alexander Troll & Ivo Sieber