Für viele Menschen ist die Auseinandersetzung mit der eigenen Sterblichkeit oder auch mit der Möglichkeit des Eintritts einer Situation, in der sie nicht mehr in der Lage sind, wichtige Angelegenheiten ihres Lebens selbstverantwortlich zu regeln, mit einer hohen Hemmschwelle verbunden. So nachvollziehbar dies sein mag, so muss doch darauf hingewiesen werden, dass die hieraus resultierende mangelnde Vorsorge für den Eintritt eines solchen Falles oftmals gravierende Nachteile mit sich bringt, die der Betreffende, hätte er sie vorausgesehen, nicht gewünscht hätte. Vielfach sind familiäre Zerwürfnisse, häufig auch erhebliche finanzielle Einschnitte die Folge. Dies gilt sowohl für eine fehlende Nachlassregelung als auch das Fehlen von Regelungen für den Fall der Verschlechterung des Gesundheitszustandes, auf die im Weiteren näher eingegangen werden soll.

Jedem ist bekannt, dass beispielsweise ein Unfall, eine schwere Krankheit oder altersbedingte Demenz dazu führen können, dass eine Person nicht mehr dazu in der Lage ist, ihre Belange selbst zu regeln. Möchte man dafür Sorge tragen, dass in diesen Fällen die eigenen Wünsche und Vorstellungen weiterhin berücksichtigt und umgesetzt werden, so ist die Errichtung sogenannter Vorsorgeverfügungen unerlässlich. Hierzu zählen die Patientenverfügung, die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung.

Bereits seit dem 01.09.2009 hatte der Gesetzgeber das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechtes eingeführt, welches insbesondere Neuregelungen für die Patientenverfügung enthielt. Zwischenzeitlich ist hierzu Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof (BGH) ergangen, die die bestehenden gesetzlichen Regelungen weiter konkretisiert hat. Von Bedeutung sind hierbei insbesondere die Entscheidungen des BGH vom 06.07.2016,Az. XII ZB 61/16, und vom 14.11.2018, Az. XII ZB 107/18.

1. Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist die Willensäußerung eines Patienten, gerichtet an die behandelnden Ärzte und Pflegekräfte, welche für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen im Voraus festlegen soll, ob und welche ärztlichen Behandlungen in bestimmten Situationen gewünscht werden.

In 2009 wurde bereits das Schriftformerfordernis für Patientenverfügungen normiert, so dass diese nur noch Wirkung entfalten können, wenn sie schriftlich niedergelegt wurden. Eine notarielle Beurkundung ist allerdings nicht erforderlich. Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich zudem die Bindungswirkung einer Patientenverfügung. Sowohl die behandelnden Ärzte als auch die Betreuer bzw. Bevollmächtigten sind an den Willen des Patienten gebunden. Der Betreuer/Bevollmächtigte hat dabei insbesondere die Aufgabe, dem vom Patienten in seiner schriftlichen Verfügung geäußerten Willen entsprechend Ausdruck und Geltung zu verschaffen.

Mit seiner Entscheidung vom 06.07.2016 hat der BGH klargestellt, dass Patientenverfügungen konkret formuliert sein müssen, um Wirksamkeit zu entfalten. So ist beispielsweise die bloße Angabe, man wünsche „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“, nicht bestimmt genug. Vielmehr muss für die in Betracht kommenden Maßnahmen wie beispielsweise künstliche Ernährung / Flüssigkeitszufuhr, künstliche Beatmung etc. jeweils gesondert angegeben werden, ob und in welchem Umfang bzw. welcher Situation diese gewünscht oder eben nicht gewünscht werden.

Vor diesem Hintergrund ist es empfehlenswert, früher errichtete Patientenverfügungen im Hinblick auf deren Inhalt und Wirksamkeit überprüfen zu lassen.

2. Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht erfolgt durch den Betroffenen die Bevollmächtigung einer Vertrauensperson für den Fall einer Entscheidungs- bzw. Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers. Die Vorsorgevollmacht soll die Notwendigkeit einer gerichtlichen Betreuung vermeiden und gleichzeitig verhindern, dass möglicherweise eine außerhalb der Familie stehende Person entgegen dem Willen des Betroffenen vom Vormundschaftsgericht als Betreuer bestellt wird.

3. Betreuungsverfügung

Sinnvoll ist es, zugleich mit der Vorsorgevollmacht eine Betreuungsverfügung zu errichten. Diese legt fest, welche Person für den Fall, dass trotz Vorsorgevollmacht eine gerichtlich angeordnete Betreuung erforderlich wird, zum Betreuer bestellt werden soll.

Mit den vorgenannten rechtlichen Gestaltungsinstrumenten können grundlegende und nachhaltige Verfügungen für eine Vielzahl schwieriger Lebenssituationen getroffen werden. Auf Grund der Regelungsvielfalt und der hierzu bestehenden gesetzlichen Vorschriften empfiehlt es sich stets, fachkompetenten anwaltlichen Rat einzuholen.

Anja Baumgart-Harzdorf

Rechtsanwältin und Angestellte der

Rechtsanwälte Alexander Troll & Ivo Sieber