Der Leasingvertrag regelt eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Investitionsgütern, vornehmlich von Fahrzeugen. Problematisch ist oftmals, dass neben dem Leasinggeber ein Vermittler, wie beispielsweise ein Autohaus, im Rechtsverkehr auftritt und hinsichtlich der Nutzung des Leasinggutes umfassende vertragliche Vereinbarungen getroffen werden. Hierzu gehört z.B. die Festsetzung einer Maximallaufleistung und konkreter Schadensersatzpflichten bei übermäßiger Abnutzung. In diesem Bereich beraten wir unsere Mandanten schon beim Abschluss von Leasingverträgen. Soweit dies erforderlich ist, vertreten wir auch die Interessen der Leasingnehmer, Leasinggeber oder aber der Vermittler des Leasinggutes und wehren darüber hinaus unberechtigte Forderungen ab.