„Eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung ist zumindest in Bezug auf meine Person überflüssig, denn schließlich gehöre ich nicht zu den aggressiven und mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Verkehrsteilnehmern. Vielmehr verhalte ich mich stets umsichtig und entsprechend den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung.“
Wer so denkt, kann unter Umständen eine böse und kostspielige Erfahrung machen. Beispielsweise dann, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer das rote Signal einer Lichtzeichenanlage missachtet, später jedoch behauptet, er sei bei „Grün“ gefahren. Im Falle einer solchen Konstellation lassen sich oft – wenn denn überhaupt – die eigenen Schadenersatzansprüche nur durch eine Inanspruchnahme des zuständigen Zivilgerichtes durchsetzen. Dabei können die sogenannten Prozesskosten relativ schnell einen erheblichen Gesamtbetrag erreichen. Andererseits ist eine gerichtliche Klärung oft unumgänglich, insbesondere dann, wenn es infolge des Unfallgeschehens zu schweren, gegebenenfalls sogar zu dauerhaften Körperschäden kam. Dann besteht aber die nicht auszuschließende Gefahr, dass die vom Unfallopfer geltend gemachten Schadenersatzansprüche sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach bestritten werden. Konsequenz hieraus wiederum ist regelmäßig, dass es oftmals der Einholung gerichtlich in Auftrag zu gebender Sachverständigengutachten bedarf. Neben unfallanalytischen Problemen können sich insbesondere auch Fragen zum Ausmaß eventueller Verletzungen oder einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit ergeben. Die damit verbundenen Kosten belaufen sich regelmäßig auf mehrere tausend Euro, welche grundsätzlich vom der Klägerin bzw. dem Kläger vorgeschossen werden müssen.
Denkbar ist jedoch auch, dass man selbst eine Kollision verursacht, beispielsweise infolge blendender Sonneneinstrahlung oder aufgrund kurzzeitiger Ablenkung. In diesen Fällen droht zumindest ein Bußgeldverfahren. Sollte allerdings der Unfallgegner neben seinem Sachschaden auch eine Verletzung erlitten haben, so würde schon von Amts wegen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet. In diesen Fällen ist es regelmäßig empfehlenswert, einen fachkundigen Rechtsanwalt zu beauftragen, zumal im Falle einer Verurteilung nicht nur die entsprechende Strafe bedacht werden müsste, sondern auch die Tatsache, dass neben der Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister von Flensburg unter Umständen die Anordnung eines Fahrverbotes in Betracht kommen kann.
Mit weit härteren Konsequenzen müsste dann gerechnet werden, wenn der Vorwurf eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Raume stünde. Dies ist selbst dann denkbar, wenn die betreffende Kollision allein durch das schuldhafte Handeln des anderen Verkehrsteilnehmers verursacht wurde und man nur deswegen weiterfuhr, weil die eigenen Schäden völlig ohne Bedeutung waren.
Schlussendlich kann der Rat eines fachkundigen Anwaltes auch dann erforderlich sein, wenn nach Auffassung der Bußgeldbehörde ein Fahrverbot angeordnet werden muss. Mit einer fundierten Begründung kann nämlich gegebenenfalls zumindest die Umwandlung dieser Nebenfolge in eine entsprechend erhöhte Geldbuße erreicht werden.
In all diesen soeben kurz skizzierten Fällen verringert eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung das finanzielle Risiko der anwaltlichen Interessenvertretung. Neben den gesetzlichen Anwaltsgebühren werden nämlich auch die Gerichtskosten, die Zeugenauslagen, die gerichtlichen Sachverständigengebühren, die Gebühren der Verwaltungsbehörden sowie unter Umständen sogar die Kosten für ein sogenanntes Privatgutachten übernommen.
Erwähnenswert erscheint in diesem Zusammenhang ferner, dass es der persönlichen Entscheidung eines jeden Versicherungsnehmers überlassen bleibt, welchen Anwalt er mit seiner Interessenvertretung beauftragen möchte. Dabei sollte stets auf entsprechende Fachkunde geachtet werden, da beispielsweise im Falle des Mitverschuldens eine Unfallschadensregulierung nach dem Quotenvorrecht in Betracht kommen kann, welche erhebliche juristische Schwierigkeiten aufweist.
Ivo Sieber
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie
Sozius der Rechtsanwälte Alexander Troll & Ivo Sieber